Allgemeine Geschäftsbedingungen Wiberg Solutions GmbH
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- Für den Vertrag zwischen der Wiberg Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Wiberg Solutions GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Vertragsschluss und Vergütung
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, außerdem dadurch, dass der Auftragnehmer nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Der Auftragnehmer kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.
§ 3 Vertragsdauer und Beendigung
- Soweit nichts anderes vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner erstmalig zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich oder in Textform zugehen. Soweit das Vertragsverhältnis von keinem Vertragspartner gekündigt wird, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um die Erstlaufzeit, jedoch maximal um fünf Jahre. Für die Kündigung der verlängerten Vertragslaufzeit gilt die Regelung in Satz 3 entsprechend.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
- Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung, der zumindest einem monatlichen Entgelt entspricht, oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis nach einer erfolglosen Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für den Auftragnehmer liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Kündigungen haben schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zu erfolgen.
§ 4 Nutzungsrechte des Auftraggebers an der Software und Vertragsstrafe bei Verstößen
- Die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellte Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an dieser Software stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die Software im eigenen Betrieb mit eigenen Daten für eigene Zwecke zu benutzen. Weitere vertraglich vereinbarte Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. - Soweit der Vertrag befristet geschlossen wurde, ist das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt und endet mit Ende der Vertragslaufzeit.
- Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
- Die Software darf nicht an Dritte weiterveräußert oder weitergegeben werden.
- Im Falle eines Verstoßes des Auftragsgebers gegen diese Regeln schuldet er dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrags, den der Dritte nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Verstoßes für die Nutzung der Software bei dem Auftragnehmer zahlen müsste. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegen den Auftraggeber und den Dritten vor.
- Der Auftraggeber darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich oder in Textform den Auftragnehmer von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Auftraggeber über die Software im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 13. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass sich dieser unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer zur Einhaltung der in §§ 4 und 13 festgelegten Regeln verpflichtet.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Verbreitung und der Gebrauch der Software durch und für Dritte, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers in keiner Weise genutzt werden und sind nach § 13 geheim zu halten.
- An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Auftraggeber dieselben Rechte wie an der bei Vertragsschluss überlassenen Softwareversion. Soweit die neu überlassene Softwareversion, die bereits zur Verfügung gestellte Softwareversion ersetzt, erlöschen zu dem Zeitpunkt, zu welchem die neue Softwareversion nutzbar ist, die an der bisherigen Softwareversion überlassenen Rechte.
§ 5 Leistungszeit / Leistungsort / Verzögerungen
- Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Auftragsnehmers schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Auftragnehmer kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
- Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrunds. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen werden auch um den Zeitraum verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig einer Mitwirkungsobliegenheit nicht entspricht, z. B. eine Information nicht erteilt, einen Zugang nicht verschafft oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diesem alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen (z.B. benötigte TAB-Dateien) zur Verfügung zu stellen.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers der Leistungsort.
§ 6 Vergütung / Zahlung / Verzug
- Das vereinbarte Entgelt ist mit der Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Eine Vorleistungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu erfolgen. Ab dem Eintritt des Verzugs schuldet der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der offenen Forderung. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Bei Dienstleistungen vor Ort werden die anfallenden Kosten für Reisezeit und Arbeitszeit gemäß separater Preisliste berechnet.
- Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Auftraggeber die kompletten Bank- bzw. Überweisungsgebühren zu tragen.
§ 7 Aufrechnung / Abtretung / Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftraggeber kann nur mit von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
- Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer erkannte Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnisnahme des Mangels unter dessen genauer Beschreibung anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Den Auftragnehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
- Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
- Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktualisierte oder überarbeitete Softwareversion bereitstellt, ist dieser verpflichtet jene Softwareversion umgehend in Betrieb zu nehmen.
§ 9 Produktbeschaffenheit und Sachmängel
- Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der vom Auftragnehmer erstellten Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Dritten stellen daneben keine Beschaffenheitsvereinbarung der Software dar. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
- Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder einem Verstoß gegen § 8 Abs. 3 o. ä. resultiert, ist kein Mangel.
§ 10 Rechtsmängel
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Auftragnehmer dadurch Gewähr, dass er dem Auftraggeber nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
- Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information
§ 11 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
- Alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragsnehmer auf Schadensersatz oder auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) verletzt. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Anspruch auf Schadensersatz des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zudem auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Dem Auftragnehmer bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
- Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.
- Mängel, die in Folge einer Selbstinstallation der Software durch den Auftraggeber auftreten und darauf zurückzuführen sind, dass der Installationsvorgang nicht gemäß dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Benutzerhandbuch durchgeführt wurde, begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
- Bei der Installation von Drittsoftware können Mängel an der Software des Auftragnehmers auftreten. Ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer haftet dieser für dadurch entstehende Mängel nicht.
- Bei Mängeln, die nur im Zusammenhang mit der beim Auftraggeber vorliegenden Systemumgebung (Hard- und Software) auftreten und vom Auftragnehmer nicht reproduzierbar sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die entsprechende Systemumgebung für Zwecke der Mängelbehebung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen bzw. sind alle geforderten und notwendigen Informationen zu erbringen oder die Kosten für einen gewünschten Vororteinsatz zu übernehmen.
§ 12 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach §§ 9 – 11 beträgt:
a. bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Zugänglichmachung der Software;
b. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre;
c. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. - Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 4 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
§ 13 Geheimhaltung / Datenschutz
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person erhoben, gespeichert oder verarbeitet und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Daten werden vertraulich behandelt und der Auftragnehmer wird stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
- Die Einwilligung zur Datennutzung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dazu hat der Auftraggeber unter Angabe des Firmennamens und der Kundenummer eine E-Mail an den Auftragnehmer zu senden.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder im Laufe der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner übermittelten, bekannt gewordenen oder übergebenen Gegenstände, Software, Unterlagen, Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände auf eine Weise, dass ein unbefugter Zugriff durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Auftraggeber macht derartige Gegenstände, Software, Unterlagen, Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen.
- Nach Beendigung des Auftrags werden überlassene Unterlagen auf Wunsch zurückgegeben. Eine Aufbewahrungspflicht für vom Auftraggeber nicht zurückgeforderte Unterlagen besteht nicht.
§ 14 Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen für Inhalte
- Alle Inhalte, Texte, Grafiken, Logos, Schaltflächensymbole, Bilder, Audio- und Videoclips, digitalen Downloads und Software, die auf unserer Website oder in unseren Diensten verfügbar sind, sind Eigentum unserer Firma oder unserer Inhaltsanbieter und durch internationale Urheberrechtsgesetze geschützt. Bestimmte Grafiken können von Stockbild-Seiten stammen, und die Rechte für diese Grafiken liegen bei den jeweiligen Anbietern oder Lizenzgebern. Die Vervielfältigung, Reproduktion, Modifikation, Verbreitung oder Veröffentlichung jeglicher Inhalte, einschließlich der Grafiken von Stockbild-Seiten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch uns oder die entsprechenden Rechteinhaber, ist strengstens untersagt. Alle Rechte vorbehalten
§ 15 Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
- Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer sowie in- oder ausländischen Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.